ung

wird  durch  das  gegenwärtige  Gesetz  nichts  geändert.
Die  nach  §  36  zuständigen  Behörden  sind  befugt,
für  diese  Personen  auch  da  Taxen  einzuführen,  wo
dergleichen  bisher  nicht  bestanden.

8  79.

Die  in  den  88  73  bis  78  genannten  Gewerbetreibenden
  sind  berechtigt,  die  festgestellten  Preise  und
Taxen  zu  ermäßigen.

80.

Die  Taxen  für  die  Apotheker  können  durch  die
Zentralbehörden  festgesetzt  werden.  Ermäßigungen
derselben  durch  freie  Vereinbarungen  sind  jedoch  zulässig.
  »

Die  Bezahlung  der  approbierten  Ärzte  u.  s.  w.
(§  29  Absatz  1)  bleibt  der  Vereinbarung  überlassen.
Als  Norm  für  streitige  Fälle  im  Mangel  einer  Vereinbarung
  können  jedoch  für  dieselben  Taxen  von  den
Zentralbehörden  festgesetzt  werden.

Titel  VI.
Innungen  von  Gewerbetreibenden.
I.  Bestehende  Innungen.
8  81.

Alle  zur  Zeit  gesetzlich  bestehenden  Korporationen
von  Gewerbetreibenden  (Innungen,  Zünfte)  dauern
fort.  Ihre  Statuten  (Innungsartikel,  Zunftartikel)
bleiben  in  Kraft,  soweit  sie  nicht  durch  die  Vorschriften
  dieses  Gesetzes  oder  nach  Maßgabe  der  Bestimmung
  im  §  92  abgeändert  werden.