58  Deutsche  Reichs-Gewerbeordnung.

Die  Prüfungszengnisse  der  für  einzelne  Gewerbe
angeordneten  besonderen  Prüfungsbehörden  und  der
bisher  zur  Abnahme  von  Prüfungen  befugt  gewesenen
Kommissionen  sind  ein  genügender  Nachweis  der  Befähigung
  zum  Betriebe  der  Gewerbe,  über  welche  sie
ausgestellt  sind.

Die  Ablegung  einer  Prüfung  kann  von  denjenigen
  nicht  gefordert  werden,  welche  das  betreffende
Gewerbe  mindestens  seit  einem  Jahre  selbständig  ausüben.


8  86.

Die  bei  der  Aufnahme  in  eine  Innung  zu  entrichtenden
  Antrittsgelder  müssen  für  alle  Genossen  der
Innungen  gleich  sein.  Wo  sie  mehr  als  fünfzehn
Mark  betragen,  bedarf  es  zu  ihrer  Erhöhung  der  Genehmigung
  der  höheren  Verwaltungsbehörde.  Diese
Genehmigung  ist  auch  dann  erforderlich,  wenn  Antrittsgelder,
  welche  den  Betrag  von  fünfzehn  Mark
vnt  übersteigen,  über  diesen  Betrag  erhöht  werden
ollen.

Der  Beitritt  zu  einer  Innung  schließt  die  Besugnis
  nicht  aus,  an  anderen  Innungen  teilzunehmen.
g  86.

Durch  Beschluß  der  Innung  kann  von  Ausübung
  des  Stimmrechts,  sowie  der  Ehrenrechte  innerhalb
  der  Innung  derjenige  ausgeschlossen  werden,
welcher  in  einem  der  im  8§  83  unter  1,  2  bezeichneten
  Verhältnisse  sich  befindet.

87.
Wird  nach  dem  Tode  eines  Innungsgenossen