60  Deutsche  Reichs-Gewerbeordnung.

hörde.  Dieselbe  darf  jedoch  nicht  versagt  werden,
wenn  nachgewiesen  wird,  daß  die  Erfüllung  aller  bestehenden
  Verpflichtungen  der  Jnnung,  sowie  der  für
den  Fall  der  Auflösung  durch  §  94  getroffenen  Vorschriften
  gesichert  bleibt.

§9590.

Zahlungen  aus  den  Einnahmen  oder  dem  Vermögen
  der  Innung  an  Genossen  derselben  dürfen
nur  insoweit  geleistet  werden,  als  sie  auf  ausdrücklichen
  Vorschriften  des  Statuts  beruhen.  Für  Zehrung
  dürfen  solche  Zahlungen  niemals  geleistet  werden.

8  9l.

Die  exekutivische  Beitreibung  der  Innungsbeiträge
  und  der  von  Innungsgenossen  wegen  Verletzung
statutarischer  Vorschriften  verwirkten  Geldstrafen  im
Verwaltungswege  findet  ferner  nicht  statt.

–  92.

Abänderungen  des  Statuts  können  in  einer  Versammlung
  der  Innung,  zu  welcher  sämtliche  stimmberechtigte
  Genossen  unter  ausdrücklicher  Bezeichnung
des  Gegenstandes  der  Veratung  schriftlich  eingeladen
sind,  durch  absolute  Mehrheit  der  Anwesenden  beschlossen
  werden.  Der  Beschluß  bedarf  der  Genehmigung
  der  höheren  Verwaltungsbehörde,  wenn  er
Zahlungen  aus  den  Einnahmen  oder  dem  Vermögen
der  Innung  an  Genossen  derselben  oder  andere  Verfügungen
  über  das  Innungsvermögen  zum  Gegenstande
  hat.  Diese  Genehmigung  darf  jedoch  nicht