Tit.  VI.  Innungen  von  Gewerbelreibenden.  61

versagt  werden,  wenn  nachgewiesen  wird,  daß  die
Erfüllung  aller  bestehenden  Verpflichtungen  der  Innung,
  sowie  der  für  den  Fall  der  Auflösung  durch
§  94  getroffenen  Vorschriften  gesichert  bleibt.

§  33.

Ihre  Auflösung  kann  die  Innung  in  einer  Versammlung,
  zu  welcher  sämtliche  stimmberechtigte  Genossen
  unter  ausdrücklicher  Bezeichung  des  Gegenstandes
  der  Beratung  schriftlich  eingeladen  sind,  durch
absolute  Mehrheit  der  Anwesenden  beschließen.  Der
Beschluß  bedarf  der  Genehmigung  der  höheren  Verwaltungsbehörde.
  Diese  Genehmigung  wird  erteilt,
wenn  die  Berichtigung  der  Schulden  und  die  Erfüllung
  der  Vorschriften  des  §  94  sichergestellt  ist.

*  94.

Löst  eine  Innung  sich  auf,  so  muß  ihr  Vermögen
  zuvörderst  zur  Berichtigung  ihrer  Schulden
und  zur  Erfüllung  ihrer  sonstigen  Verpflichtungen
verwendet  werden.  War  dasselbe  bisher  ganz  oder
teilweise  zur  Fundierung  von  Unterrichtsanstalten  oder
zu  anderen  öffentlichen  Zwecken  bestimmt,  so  darf  dasselbe
  dieser  Bestimmung  nicht  entzogen  werden.  Wird
dafür  nicht  in  anderer  genügender  Weise  Sorge  getragen,
  so  fällt  das  betreffende  Vermögen  der  Gemeinde
  gegen  Übernahme  der  darauf  lastenden  Verpflichtungen
  zu.

Eine  Verteilung  des  hiernach  verbleibenden  Reinvermögens
  unter  die  zeitigen  Mitglieder  kann  die
Innung  bei  ihrer  Auflösung  nur  soweit  beschließen,