62  Deulsche  Neichs-Gewerbeordnung.

als  dasselbe  aus  Beiträgen  dieser  Mitglieder  entstanden
  ist.

Der  Rest  des  Vermögens  wird,  sofern  in  dem
Statut  oder  in  den  Landesgesetzen  nicht  ein  anderes
ausdrücklich  bestimmt  ist,  der  Gemeinde,  in  welcher
die  aufgelöste  Innung  ihren  Sitz  hatte,  zur  Benutzung
für  gewerbliche  Zwecke  überwiesen.

Entstehen  aus  den  vorstehenden  Bestimmungen
Differenzen  zwischen  der  Ortsgemeinde  und  der  Innung,
  so  steht  die  Entscheidung  darüber  der  höheren
Verwaltungsbehörde  zu.

Letzterer  steht  auch  die  Befugnis  zu,  den  bisher
mit  der  Innung  verbunden  gewesenen  Unterrichtsanstalten,
  Hilfskassen  oder  anderen  Instituten  zu  öffentlichen
  Zwecken  nach  der  Auflösung  der  Innung  Korporationsrechte
  zu  erteilen.

Die  vorstehenden  Vorschriften  kommen  auch  im
Falle  des  Erlöschens  einer  Innung  durch  Aussterben
ihrer  Mitglieder  zur  Anwendung.

§  95.

Die  Gemeindebehörde  übt  die  Aufsicht  über  die
Innungen  aus.  Sie  entscheidet  Streitigkeiten  über
die  Aufnahme  und  Ausschließung  von  Genossen,  über
die  Wahl  der  Vorstände  und  über  die  Rechte  und
Pflichten  der  letzteren.  Gegen  ihre  Entscheidung  steht
der  Rekurs  an  die  höhere  Verwaltungsbehörde  offen,
welcher  binnen  einer  präklusivischen  Frist  von  vier
Wochen  bei  der  Gemeindebehörde  anzubringen  ist.

Innungsversammlungen,  in  welchen  über  Abänderungen
  des  Statuts  oder  über  die  Auflösung  der