Tit.  VI.  Innungen  von  Gewerbetreibenden.  63

Innung  Beschluß  gefaßt  werden  soll,  wohnt  die  Gemeindebehörde
  durch  eines  ihrer  Mitglieder  oder  einen
Beauftragten  bei.  An  anderen  Veratungen  der  Innung
  nimmt  sie  nicht  teil.  Die  Bestätigung  der
Wahl  der  Vorstände  steht  ihr  fortan  nicht  zu.

§  96.

Alle  Bestimmungen  der  Gesetze  oder  der  Statuten
(Innungsartikel,  Zunftartikel),  durch  welche  der  Gemeindebehörde
  in  Angelegenheiten  der  Innungen  größere
  Befugnisse  beigelegt  sind,  als  durch  gegenwärtiges
Gesetz,  treten  außer  Kraft.

II.  Neue  Innungen.
697.

Diejenigen,  welche  ein  Gewerbe  selbständig  betreiben,
  können  zur  Förderung  der  gemeinsamen  gewerblichen
  Interessen  zu  einer  Innung  zusammentreten.


Aufgabe  der  neuen  Innungen  ist:

1)  die  Pflege  des  Gemeingeistes  sowie  die  Aufrechterhaltung
  und  Stärkung  der  Standesehre  unter
den  Innungsmitgliedern;

2)  die  Förderung  eines  gedeihlichen  Verhältnisses
zwischen  Meistern  und  Gesellen,  sowie  die  Fürsorge
  für  das  Herbergswesen  der  Gesellen  und
für  die  Nachweisung  von  Gesellenarbeit;

3)  die  nähere  Regelung  des  Lehrlingswesens  und
der  Fürsorge  für  die  technische,  gewerbliche  und
sittliche  Ausbildung  der  Lehrlinge;