64  Deutsche  Reichs-Gewerbeordnung.

4)  Streitigkeiten  der  im  §  120  a  bezeichneten  Art
zwischen  den  Innungsmitgliedern  und  ihren
Lehrlingen  an  Stelle  der  Gemeindebehörde  (Absatz
  2  daselbst)  zu  entscheiden.

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Die  Innungen  sind  befugt,  ihre  Wirksamkeit
auf  andere,  den  Innungsmitgliedern  gemeinsame  gewerbliche
  Interessen  als  die  im  §  97  bezeichneten
auszudehnen.  Insbesondere  steht  ihnen  zu:

1)  Fachschulen  für  Lehrlinge  zu  errichten  und  dieselben
  zu  leiten;

2)  zur  Fördern:g  der  gewerblichen  und  technischen
Ausbildung  der  Meister  und  Gesellen  geeignete
Einrichtungen  zu  treffen;

3)  Gesellen=  und  Meisterprüfungen  zu  veranstalten
und  über  die  Prüfungen  Zeugnisse  auszustellen;


4)  zur  Förderung  des  Gewerbebetriebes  der  Innungsmitglieder
  einen  gemeinschaftlichen  Geschäftsbetrieb
  einzurichten;

5)  zur  Unterstützung  der  Innungsmitglieder,  ihrer
Angehörigen,  ihrer  Gesellen  und  Lehrlinge  in
Fällen  der  Krankheit,  des  Todes,  der  Arbeitsunfähigkeit
  oder  sonstiger  Bedürftigkeit,  Kassen
einzurichten;

6)  Schiedsgerichte  zu  errichten,  welche  berufen  sind,
Streiligkeiten  der  im  §  120  a  bezeichneten  Art
zwischen  den  Innungsmitgliedern  und  deren
Gesellen  an  Stelle  der  sonst  zuständigen  Behörden
zu  entscheiden.