Tit.  VI.  Innungen  von  Gewerbelreibenden.  65

§9S.

Der  Bezirk,  für  welchen  eine  Innung  errichtet
wird,  soll  in  der  Regel  nicht  über  den  Bezirk  der
höheren  Verwaltungsbehörde,  in  welchem  die  Innung
ihren  Sitz  nimmt,  hinausgehen.  Ansnahmen  bedürfen
der  Genehmigung  der  Zentralbehörde.

Bei  der  Errichtung  ist  der  Innung  ein  Name
zu  geben,  welcher  von  dem  aller  anderen,  an  demselben
  Orte  oder  in  derselben  Gemeinde  befindlichen
Innungen  verschieden  ist.

g  982.
Die  Aufgaben  der  Innung,  die  Einrichtung  ihrer
Verwaltung  und  die  Rechtsverhältnisse  ihrer  Mitglieder
werden,  soweit  das  Gesetz  darüber  nicht  bestimmt,
durch  das  Innungsstatut  geregelt.
Dasselbe  muß  Bestimmung  treffen:
1)  über  Namen,  Sitz  und  Bezirk  der  Innung;
2)  über  die  Aufgaben  der  Innung,  sowie  über
die  dauernden  Einrichtungen  zur  Erfüllung
dieser  Aufgaben;  namentlich  sind  die  nachfolgenden
  Verhältnisse  des  Lehrlingswesens  zu
regeln:

a)  die  von  den  Innungsmitgliedern  bei  der  Annahme
  von  Lehrlingen  zu  erfüllenden  Voraussetzungen
  und  Formen,  sowie  die  Dauer
der  Lehrzeit;

b)  die  überwachung  der  Beobachtung  der  in
88  120,  126,  127  enthaltenen  Vorschriften
seitens  der  Innung;

Deutsche  Reichs,  Gewerbeordnung.  2.  Aufl.  5