Deulsche  Reichs-Gewerbeordnung.

c)  die  Verpflichtung  der  Meister,  ihre  Lehrlinge
zum  Besuche  der  Fortbildungsschule  oder  der
Fachschule  anzuhalten;

d)  die  Beendigung  der  Lehrzeit,  die  Ausschreibung
der  Lehrlinge  vor  der  Innung  und  die  Erteilung
  des  Lehrbriefes;

JP)  die  Bildung  der  Behörde  und  das  Verfahren
zur  Entscheidung  der  im  §  97  unter  Nr.  4
bezeichneten  Streitigkeiten;

3)  über  Aufnahme,  Austritt  und  Ausschließung
der  Mitglieder;

4)  über  die  Rechte  und  Pflichten  der  Mitglieder,
insbesondere  über  die  Beiträge,  welche  von
denselben  zu  entrichten  sind,  und  über  den
seiabsh,  nach  welchem  deren  Umlegung  erolgt;


5)  über  die  etwa  wegen  Verletzung  statutarischer
Vorschristen  gegen  die  Innungsmitglieder  zu
verhängenden  Ordnungsstrafen;

6)  über  die  Bildung  des  Vorstandes,  über  den
Umfang  seiner  Befugnisse  und  die  Formen
seiner  Geschäftsführung;

7)  über  die  Zusammensetzung  und  Berufung  der
Innungsversammlung,  über  das  Stimmrecht
in  derselben  und  über  die  Art  der  Beschlußfassung;


8)  über  die  Beurkundung  der  Beschlüsse  der  Innungsversammlung
  und  des  Vorstandes;

M  über  die  Voraussetzungen  und  die  Form  einer
Abänderung  des  Statuts;