Tit.  VI.  Innungen  von  Gewerbetreibenden.  67

10)  über  die  Voraussetzungen  und  die  Form  der
Auflösung  der  Innung;

11)  über  die  Verwendung  des  Innungsvermögens
im  Falle  der  Auflösung  oder  Schließung  der
Innung;

18)  über  die  Aufstellung  und  Prüfung  der  Jahresrechnung.


Das  Statut  darf  keine  Bestimmung  enthalten,
welche  mit  den  in  diesem  Gesetze  bezeichneten  Aufgaben
  der  Junung  nicht  in  Verbindung  steht  oder
gesetzlichen  Vorschriften  zuwiderläuft.

Bestimmungen  über  Einrichtungen  zur  Erfüllung
der  im  §  97a  unter  Nr.  4,  5,  6  bezeichneten  Aufgaben
  dürfen  nicht  in  das  Innungsstatut  aufgenommen
  werden.

8  98b.

Das  Innungsstatut  bedarf  der  Genehmigung
durch  die  höhere  Verwaltungsbehörde  desjenigen  Bezirks,
  in  welchem  die  Innung  ihren  Sitz  nimmt.
Die  Einreichung  geschicht  durch  die  Aussichtsbehörde
(8  104).

Die  Genehmigung  ist  zu  versagen:

1)  wenn  das  Innungsstatut  den  gesetzlichen  Anforderungen
  nicht  entspricht;

2)  wenn  durch  die  in  dem  Innungsstatut  vorgesehenen
  Einrichtungen  die  Mittel  zur  Erfüllung
  der  den  Innungen  nach  §  97  obliegenden
Aufgaben  nicht  sichergestellt  erscheinen;

3)  wenn  die  Zentralbehörde  der  durch  das  Innungsstatut
  vorgesehenen  Begrenzung  des  In-5.

