68  Deutsche  Reichs-Gewerbeordunng.

nungsbezirks  die  nach  §  98  Abs.  1  erforderliche

Zustimmung  versagt  hat.

Außerdem  darf  die  Genehmigung  nur  versagt
werden,  wenn  in  dem  durch  das  Innungsstatut  vorgesehenen
  Innungsbezirke  für  die  gleichen  Gewerbe
eine  Innung  bereits  besteht.

In  dem  die  Genehmigung  versagenden  Bescheide
sind  die  Gründe  anzugeben;  gegen  denselben  sindet
der  Rekurs  statt;  wegen  des  Verfahrens  und  der
Behörden  gelten  die  Vorschriften  der  §§  20  und  21,
soweit  nicht  landesgesetzlich  das  Verfahren  in  streitigen
Verwaltungssachen  Platz  greift.

Abänderungen  des  Innungsstatuts  unterliegen
den  gleichen  Vorschriften.

8  98c.

Soll  in  der  Innung  eine  Einrichtung  der  im
§  97a  unter  Nr.  4,  5,  6  vorgesehenen  Art  getroffen
werden,  so  sind  die  dafür  erforderlichen  Bestimmungen
in  Nebenstatuten  zusammenzufassen.  Dieselben  bedürfen
  der  Genehmigung  durch  die  im  §  98b  bezeichnete
höhere  Verwaltungsbehörde.  Vor  der  Genehmigung
ist  die  Gemeindebehörde  des  Ortes,  an  welchem  die
Innung  ihren  Sitz  hat,  sowie,  falls  diese  Behörde
für  die  Innung  nicht  die  Ausfsichtsbehörde  bildet,
auch  letztere  zu  hören.  Die  Genehmigung  kann  nach
Ermessen  versagt  werden.  In  dem  die  Genehmigung.
versagenden  Bescheide  sind  die  Gründe  anzugeben.
Gegen  die  Versagung  kann  binnen  vier  Wochen  Beschwerde
  an  die  Zentralbehörde  eingelegt  werden.  Abänderungen
  der  Nebenstatuten  unterliegen  den  gleichen
Vorschriften.