Tit.  VI.  Innungen  von  Gewerbetreibenden.  69

g  99.

Die  Innung  kann  unter  ihrem  Namen  Rechte,
insbesondere  Eigentum  und  andere  dingliche  Rechte
an  Grundstücken  erwerben,  Verbindlichkeiten  eingehen,
vor  Gericht  klagen  und  verklagt  werden.  Für  alle
Verbindlichkeiten  der  Innung  haftet  den  Gläubigern
nur  das  Vermögen  der  Innung.

100.

Als  Innungsmitglieder  können  nur  Personen
aufgenommen  werden,  die  ein  Gewerbe,  für  welches
die  Innung  errichtet  ist.  in  dem  Innungsbezirke  selbständig
  betreiben  oder  in  einem  dem  Gewerbe  angehörenden
  Großbetriebe  als  Werkmeister  oder  in  ähnlicher
  Stellung  beschäftigt  sind.  Andere  Personen
können  als  Ehrenmitglieder  aufgenommen  werden.

Von  der  Ablegung  einer  Prüfung  kann  die  Aufnahme
  nur  abhängig  gemacht  werden,  wenn  Art  und
Umfang  derselben  durch  das  Statut  geregelt  sind;  die
Prüfung  darf  nur  den  Nachweis  der  Befähigung  zur
selbständigen  Ausführung  der  gewöhnlichen  Arbeiten
des  Gewerbes  bezwecken.

Ist  die  Aufnahme  von  der  Zurücklegung  einer
Lehrlings=  oder  Gesellenzeit  oder  von  der  Ablegung
einer  Prüfung  abhängig  gemacht,  so  ist  eine  Ausnahme
von  der  Erfüllung  dieser  Anforderungen  nur  unter
bestimmten  im  Statut  festgestellten  Voraussetzungen
zulässig.  Von  einem  Aufnahmesuchenden,  welcher  bereits
  vor  einer  anderen,  den  Voraussetzungen  dieses
Gesetzes  entsprechenden  Innung  desselben  Gewerbes