70  Deutsche  Reichs-Gewerbeordnung.

eine  Aufnahmeprüfung  bestanden  hat,  kann  eine  solche
nicht  nochmals  verlangt  werden.

Gewerbetreibenden,  welche  den  gesetzlichen  und
statutarischen  Anforderungen  entsprechen,  darf  die  Aufnahme
  in  die  Innung  nicht  versagt  werden.

Von  der  Erfüllung  der  gesetzlichen  und  statutarischen
  Bedingungen  kann  zu  Gunsten  Einzelner  nicht
abgesehen  werden.

Vom  Eintritte  in  eine  Innung  sind  diejenigen
ausgeschlossen,  welche  sich  nicht  im  Besitze  der  bürgerlichen
  Ehrenrechte  befinden,  oder  welche  infolge  gerichtlicher
  Anordnungen  in  der  Verfügung  über  ihr
Vermögen  beschränkt  sind.

Der  Austritt  aus  der  Innung  ist,  wenn  das
Innungsstatut  einc  vorherige  Anzeige  darüber  nicht
verlangt,  jederzeit  gestattet.  Eine  Anzeige  über  den
Austritt  kann  frühestens  sechs  Monate  vor  dem  letzteren
  verlangt  werden.

Ausscheidende  Mitglieder  verlieren  alle  Ansprüche
an  das  Innungsvermögen  und,  soweit  nicht  statutarisch
  abweichende  Bestimmungen  getroffen  sind,  an
die  von  der  Innung  errichteten  Nebenkassen;  sie  bleiben
zur  Zahlung  derjenigen  Beiträge  verpflichtet,  deren
Umlegung  am  Tage  ihres  Austrittes  bereits  erfolgt
war.  Besondere  Verbindlichkeiten,  welche  sie  der  Innung
  gegenüber  eingegangen  sind,  werden  durch  den
Austritt  nicht  berührt.

Die  Rechte  der  Innungsmitglieder,  mit  Ausnahme
des  Stimmrechts  und  der  Ehrenrechte,  können  von
deren  Witwen,  welche  den  Gewerbebetrieb  fortsetzen,
solange  ausgeübt  werden,  als  sie  die  entsprechenden