Tit.  VI.  Innungen  von  Gewerbetreibenden.  71

Verpflichtungen  erfüllen.  Die  näheren  Bestimmungen
sind  durch  das  Statut  zu  treffen.

8  1004a.

Die  von  den  Innungsmitgliedern  beschäftigten
Gesellen  nehmen  an  den  Innungsversammlungen  und
an  der  Verwaltung  der  Innung  nur  insoweit  teil,
als  dieses  in  dem  Innungsstatut  vorgesehen  ist.  Eine
solche  Teilnahme  muß  ihnen  eingeräumt  werden  an
der  Abnahme  von  Gesellenprüfungen,  sowie  an  der
Begründung  und  Verwaltung  aller  Einrichtungen,  für
welche  sie  Beiträge  entrichten  oder  eine  besondere
Mühewaltung  übernehmen,  oder  welche  zu  ihrer  Unterstützung
  bestimmt  sind.

Von  der  Ausübung  eines  Stimmrechts  oder
eines  Ehrenrechts  in  der  Innung  sind  alle  diejenigen
ausgeschlossen,  welche  sich  nicht  im  Besitz  der  bürgerlichen
  Ehrenrechte  befinden,  oder  welche  infolge  gerichtlicher
  Anordnung  in  der  Verfügung  über  ihr
Vermögen  beschränkt  sind.

8  100b.

Den  Innungsmitgliedern  darf  die  Verpflichtung
zu  Handlungen  oder  Unterlassungen,  welche  mit  den
Aufgaben  der  Innung  in  keiner  Verbindung  stehen,
nicht  auferlegt  werden.

Zu  anderen  Zwecken  als  der  Erfüllung  der  statutarisch
  oder  durch  das  Gesetz  bestimmten  Aufgaben
der  Innung,  sowie  der  Deckung  der  Kosten  der  Innungsverwaltung
  dürfen  weder  Beiträge  von  den
Innungsmitgliedern  oder  von  den  Gesellen  derselben