72  Deutsche  Reichs-Gewerbeordnung.

erhoben  werden,  noch  Verwendungen  aus  dem  Vermögen
  der  Innung  erfolgen.

Die  auf  Grund  des  Innungsstatuts  oder  der
Nebenstatuten  (§  98c)  umgelegten  Beiträge  und  verhängten
  Ordnungsstrafen  werden  nach  Antrag  des
Innungsvorstandes  auf  dem  für  die  Beitreibung  der
Gemeindeabgaben  landesrechtlich  vorgesehenen  Wege
zwangsweise  eingezogen.  Uber  die  Verpflichtung  zur
Zahlung  der  Beiträge  findet,  unbeschadet  der  vorläusigen
  Einziehung,  der  Rechtsweg  statt.  Uber  Beschwerden
  wegen  der  Ordnungsstrafen  entscheidet  die
Aufsichtsbehörde  endgültig.

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über  die  Einnahmen  und  Ausgaben  der  nach
Maßgabe  des  §  97a  unter  Nr.  5  begründeten  Unterstützungskassen
  muß  getrennte  Rechnung  geführt  werden.
  Das  ausschließlich  für  diese  Kassen  bestimmte
Vermögen  ist  getrennt  von  dem  übrigen  Innungsvermögen
  zu  verwalten.  Verwendungen  für  andere
Zwecke  dürfen  aus  demselben  nicht  gemacht  werden.
Die  Gläubiger  der  Kasse  haben  das  Recht  auf  abgesonderte
  Befriedigung  aus  dem  getrennt  verwalteten
Vermögen.

Auf  solche  Krankenkassen  der  Innungen,  welche
eine  den  Vorschriften  des  Gesetzes  über  die  eingeschriebenen
  Hilfskassen  vom  7.  April  1876  entsprechende
Unterstützung  gewähren  sollen,  finden  folgende  Bestimmungen
  Anwendung:

1)  den  Meistern,  welche  für  ihre  Gesellen  und

Lehrlinge  die  Kassenbeiträge  vorschießen,  steht