Tit.  VI.  Innungen  von  Gewerbetreibenden.  73

das  Necht  zu,  die  letzteren  bei  der  dem  Fälligkeitstage
  zunächst  vorausgehenden  oder  bei  einer
diesem  Tage  folgenden  Lohnzahlung  in  Anrechnung
  zu  bringen:

der  Anspruch  auf  Unterstützung  aus  der  Kasse
kann  mit  rechtlicher  Wirkung  weder  übertragen
noch  verpfändet  werden;  er  kann  nicht  Gegenstand
  der  Beschlagnahme  sein;

die  Gesellen  können,  solange  sic  den  Kassen  angehören,
  zu  den  nach  Maßgabe  des  §  141  a
begründeten  Verpflichtungen  nicht  herangezogen
werden;

Gesellen,  welche  bereits  einer  eingeschriebenen
Hilfskasse  angehören,  können,  solange  sie  an
derselben  beteiligt  sind,  zum  Eintritte  in  die
entsprechende  Unterstützungskasse  der  Innung
nicht  gezwungen  werden.

8  100d.

Für  die  auf  Grund  des  §  97a  zu  errichtenden
Schiedsgerichte  sind  folgende  Bestimmungen  maßgebend:


1)  Die  Schiedsgerichte  müssen  mindestens  aus  einem
Vorsitzenden  und  zwei  Beisitzern  bestehen.  Die
Beisitzer  müssen  zur  Hälfte  aus  den  Innungsmitgliedern,
  zur  Hälfte  aus  deren  Gesellen  entnommen
  sein.  Die  ersteren  sind  von  der  Innungsversammlung
  oder  einer  anderen  Vertretung
  der  Innungsmitglieder,  die  letzteren
von  den  Gesellen  der  Innung  oder  einer  Vertretung
  derselben  zu  wählen.  Der  Vorsitzende

2

½

r*