2)

Tit.  VI.  Innungen  von  Gewerbetreibenden.  75

Innungsbehörde  auch  dann  zu  entscheiden  sind,
wenn  der  Arbeitgeber,  obwohl  er  ein  in  der
Innung  vertretenes  Gewerbe  betreibt  und  selbst
zur  Aufnahme  in  die  Innung  fähig  sein  würde,
gleichwohl  der  Innung  nicht  angehört;

daß  und  inwieweit  die  von  der  Innung  erlassenen
  Vorschriften  über  die  Regelung  des
Lehrlingsverhältnisses,  sowie  über  die  Ausbildung
  und  Prüfung  der  Lehrlinge  auch  dann
bindend  sind,  wenn  deren  Lehrherr  zu  den  unter
Nr.  1  bezeichneten  Arbeitgebern  gehört.

Haben  sich  hiernach  Lehrlinge  solcher  Gewerbetreibenden,
  welche  der  Innung  nicht  angehören,
  einer  Prüfung  zu  unterziehen,  so  ist
dieselbe  von  einer  Kommission  vorzunehmen,
deren  Mitglieder  zur  Hälfte  von  der  Innung,
zur  Hälfte  von  der  Ausfsichtsbehörde  berufen

werden;
3)  daß  Arbeitgeber  der  unter  Nr.  1  bezeichneten

Art  von  einem  bestimmten  Zeitpunkte  an  Lehrlinge
  nicht  mehr  annehmen  dürfen.

Die  Bestimmungen  sind  widerruflich.

8100t.
Für  den  Bezirk  einer  Innung  kann  auf  Antrag

derselben  durch  die  höhere  Verwaltungsbehörde  bestimmt
  werden,  daß  Arbeitgeber,  welche,  obwohl  sie
ein  in  der  Innung  vertretenes  Gewerbe  betreiben,
derselben  nicht  angehören,  und  deren  Gesellen  zu  den
Kosten:

1)  der  von  der  Innung  für  das  Herbergswesen