76  Deutsche  Reichs-Gewerbeordnung.

und  den  Nachweis  für  Gesellenarbeit  getroffenen,
bczichungsweise  unternommenen  Einrichtungen
(6  07  Zif-2)
  derjenigen  Es  welche  von  der  Innung
  zur  Förderung  der  gewerblichen  und  technischen
  Ausbildung  der  Meister,  Gesellen  und
Lehrlinge  getroffen  sind,  beziehungsweise  unternommen
  werden  (§88  97  Ziffer  3,  97a  Ziffer
1  und  2
3)  des  von  der  Innung  errichteten,  beziehungsweise
  zu  errichtenden  Schiedsgerichts  (6  97a
Ziffer  6)
in  derselben  Weise  und  nach  demselben  Maßstabe
beizutragen  verpflichtet  sind,  wie  die  Innungsmitglieder
und  deren  Gesellen.
Die  Bestimmungen  sind  widerruflich.

8  1008.

Die  Bestimmung  der  höheren  Verwaltungsbehörde
(8  100)  darf  nur  erlassen  werden,  wenn  die  Einrichtung,
  für  welche  dieselbe  beantragt  ist,  zur  Erfüllung
  ihres  Zweckes  geeignet  erscheint.

Vor  Erlaß  der  Bestimmung  sind  Vertreter  der
beteiligten  außerhalb  der  Innung  stehenden  Arbeitgeber,
  die  Aufsichtsbehörde  der  Innung  und,  wenn
diese  einem  Innungsverbande  angehört,  auch  dessen
Vorstand  zu  hören.

100  h.
Die  Verfügung  der  höheren  Verwaltungsbehörde,
durch  welche  die  im  §  100f  bezeichnete  Bestimmung