Tit.  VI.  Innungen  von  Gewerbetreibenden.  77

getroffen  wird,  hat  die  Einrichtungen,  für  welche  sie
erlassen  wird,  sowie  den  Zeitpunkt  des  Eintritts  ihrer
Wirksamkeit  zu  bezeichnen.  Die  höhere  Verwaltungsbehörde
  hat  die  Verfügung  durch  das  zu  ihren  amtlichen
  Bekanntmachungen  bestimmte  Blatt  zu  veröffentlichen.


Die  Rechtsgiltigkeit  der  getroffenen  Bestimmung
kann  im  Rechtswege  nicht  angefochten  werden.

100.

Ist  die  Bestimmung  für  Einrichtungen  der  im
§  100  f  Ziffer  1  und  2  begzeichneten  Art  getroffen,
so  steht  den  durch  dieselbe  zu  Beiträgen  verpflichteten
Arbeitgebern,  sowie  deren  Gesellen  und  Lehrlingen
von  dem  Tage  ab,  mit  welchem  die  Beitragspflicht
beginnt,  das  gleiche  Recht  zur  Benutzung  dieser  Einrichtungen
  zu,  wie  den  Mitgliedern  der  Innung  und
deren  Gesellen  und  Lehrlingen.

Ist  die  Bestimmung  für  das  von  der  Junung
errichtete  Schiedsgericht  getroffen,  so  tritt  das  letztere
für  die  im  §  120  a  bezeichneten  Streitigkeiten  an  die
Stelle  der  sonst  zuständigen  Behörde,  wenn  dasselbe
von  einem  der  streitenden  Teile  angerufen  wird.

8  100k.

Die  Beiträge,  welche  auf  Grund  der  nach  Maßgabe
  des  §  100  f  erlassenen  Bestimmung  zu  entrichten
sind,  müssen  von  dem  Innungsvorstande  für  jedes
Rechnungsjahr  festgestellt  und  spätestens  einen  Monat
vor  der  ersten  Hebung  den  Verpflichteten  schriftlich
unter  Mitteilung  des  zu  bestreitenden  Kostenbetrages