Tit.  VI.  Innungen  von  Gewerbelreibenden.  79

den  Kosten  von  gleichartigen  Einrichtungen  einer
anderen  Innung  beizutragen  verpflichtet  sind,
und  deren  Gesellen;

Gewerbetreibende,  welche  in  ihrem  Betriebe  regelmäßig
  weder  Gesellen  noch  Lehrlinge  beschäftigen.


Für  Arbeitgeber  oder  Gesellen,  welchen  durch  die
Lage  ihrer  Arbeitsstätte  oder  durch  sonstige  Umstände
die  Benutzung  aller  oder  einzelner  im  §  100f  aufgeführten
  Einrichtungen  unverhältnismäßig  erschwert
wird,  ist  die  Befreiung  von  der  Beitragsleistung  zu
den  Kosten  dieser  Einrichtungen  von  Amtswegen
oder  auf  Antrag  durch  die  Ausfsichtsbehörde  auszusprechen.
  Beschwerden  über  die  Gewährung  oder  Versagung
  der  Befreiung  entscheidet  die  höhere  Verwaltungsbehürde
  unter  Ausschluß  des  Rechtsweges  endgiltig.


S

*  101.

Der  Innungsvorstand  besteht  aus  einer  oder
mehreren  Personen,  welche  von  den  Innungsmitgliedern
  zu  wählen  sind  (§  98a  Nr.  6).  Die  Wahl
findet  unter  Leitung  des  Vorstandes  statt.  Nur  die
erste  Wahl  nach  Errichtung  der  Innung,  sowie  spätere
  Wahlen,  bei  welchen  ein  Vorstand  nicht  vorhanden
  ist,  werden  von  einem  Vertreter  der  Aufsichtsbehörde
  geleitet.  über  den  Wahlakt  ist  ein  Protokoll
aufzunchmen.  Der  Vorstand  hat  über  jede  Anderung
in  seiner  Zusammensetzung  und  über  das  Ergebnis
jeder  Wahl  der  Aufsichtsbehörde  binnen  einer  Woche
Anzeige  zu  erstatten,  bei  Wahlen  unter  Beifügung