80  Deutsche  Reichs-Gewerbeordnung.

des  Wahlprotokolls.  Ist  die  Anzeige  nicht  erfolgt,
so  kann  die  Anderung  dritten  Personen  nur  dann
entgegengesetzt  werden,  wenn  bewiesen  wird,  daß  sie
letzteren  bekannt  war.

Die  Innung  wird  bei  gerichtlichen  wie  bei  außergerichtlichen
  Verhandlungen  durch  ihren  Vorstand  vertreten.
  Die  Befugnis  zur  Vertretung  erstreckt  sich
auch  auf  diejenigen  Geschäfte  und  Rechtshandlungen,
für  welche  nach  den  Gesetzen  eine  Spezialvollmacht
erforderlich  ist.  Durch  das  Statut  kann  einem  Mitgliede
  oder  mehreren  Mitgliedern  des  Vorstandes
die  Vertretung  der  Innung  nach  außen  übertragen
werden.

Zur  Legitimation  des  Innungsvorstandes  bei
allen  Rechtsgeschäften  genügt  die  Bescheinigung  der
Aussichtsbehörde,  daß  die  darin  bezeichneten  Personen
zur  Zeit  den  Vorstand  bilden.

102.

Für  alle  oder  ehrore  derselben  Aussichtsbehörde
unterstehende  Innungen  kann  ein  gemeinsamer  Innungsausschuß'
  gebildet  werden.  Diesem  liegt  die
Vertretung  der  gemeinsamen  Interessen  der  beteiligten
Innungen  ob.  Außerdem  können  ihm  Rechte  und
Pflichten  der  beteiligten  Innungen,  soweit  dieselben
nicht  vermögensrechtlicher  Natur  sind,  übertragen
werden.

Die  Errichtung  des  Innungsausschusses  erfolgt
durch  ein  Statut,  welches  von  den  Innungsversammlungen
  der  beteiligten  Innungen  zu  beschließen  ist.
Das  Statut  bedarf  der  Genehmigung  der  höheren