Til.  VI.  Innungen  von  Gewerbetreibenden.  81

Verwaltungsbehörde.  In  dem  die  Genehmigung
versagenden  Bescheide  sind  die  Gründe  anzugeben.
Gegen  die  Versagung  kann  binnen  vier  Wochen  Be—
schwerde  an  die  Zentralbehörde  eingelegt  werden.  Abänderungen
  des  Statuts  unterliegen  den  gleichen  Vorschriften.

8  103.
Die  Schließung  einer  Innung  kann  erfolgen:
1)  wenn  sich  ergibt,  daß  nach  §  98b  die  Genehmigung

  hätte  versagt  werden  müssen,  und  die  erforderliche
  Anderung  des  Statuts  innerhalb
einer  zu  setzenden  Frist  nicht  bewirkt  wird;
wenn  die  Innung,  wiederholter  Aufforderung
der  Aussichtsbehörde  ungeachtet,  die  Erfüllung
der  ihr  durch  §  97  gesetzten  Aufgaben  vernachlässigt;

wenn  die  Innung  sich  gesetzwidriger  Handlungen
oder  Unterlassungen  schuldig  macht,  durch  welche
das  Gemeinwohl  gefährdet  wird,  oder  wenn  sie
andere  als  die  gesetzlich  zulässigen  Zwecke  verfolgt.

Die  Schließung  eines  Innungsausschusses  kann
erfolgen,  wenn  der  Ausschuß  seinen  statutarischen
Verpflichtungen  nicht  nachkommt,  oder  wenn  er  Beschlüsse
  faßt,  welche  über  seine  statutarischen  Rechte
hinausgehen.

Die  Schließung  wird  durch  die  höhere  Verwaltungsbehörde
  ausgesprochen.

Gegen  die  die  Schließung  aussprechende  Verfügung
findet  der  Rekurs  statt.  Wegen  des  Verfahrens  und

Deuische  Reichs-Gewerbeordnung.  2.  Aufl.  6

i-S□

