82  Deutsche  Reichs-Gewerbeordnung.

der  Lehörden.  gelten  die  entsprechenden  Bestimmungen
des  §  9
28n  Eröffnung  des  Konkursverfahrens  über  das
Vermögen  einer  Innung  hat  die  Schließung  kraft
Gesetzes  zur  Folge.
8  1034.

Bei  der  Auflösung  einer  Innung  wird  die  Abwickelung
  der  Geschäfte,  sofern  die  Innungsversammlung
  nicht  anderweitig  beschließt,  durch  den  Vorstand
unter  Aufsicht  der  Aufsichtsbehörde  vollzogen.  Genügt
der  Vorstand  seiner  Verpflichtung  nicht,  oder  tritt  die

Schließung  der  Innung  ein,  so  erfolgt  die  Abwickelung
der  Geschäfte  durch  die  Aufsichtsbehörde  oder  Beauftragte
  derselben.

Von  dem  Zeitpunkte  der  Auflösung  oder  Schließung
einer  Innung  ab  bleiben  die  Innungsmitglieder  noch
für  diejenigen  Zahlungen  verhaftet,  zu  welchen  sie
statutarisch  für  den  Fall  eigenen  Ausscheidens  aus
den  Innungsverhältnissen  verpflichtet  sind.

Auf  die  Verwendung  des  Innungsvermögens
finden  die  Vorschriften  des  §  94  mit  der  Maßgabe
Anwendung,  daß  bei  einer  Verteilung  von  Reinvermögen
  keinem  Anspruchsberechtigten  mehr  als  der  Gesamtbetrag
  der  von  ihm  geleisteten  Beiträge  ausgezahlt
  werden  darf.

8  104

Die  Innungen  unterliegen  der  Aufsicht  der  Gemeindebehörde.


Für  Innungen,  welche  ihren  Sitz  nicht  innerhalb
  eines  Stadtbezirks  haben,  oder  welche  mehrere
Gemeindebezirke  umfassen,  wird  von  der  höheren  Ver-