Tit.  VI.  Innungen  von  Gewerbetreibenden.  83

waltungsbehörde,  für  Innungen,  welche  sich  in  die
Bezirke  mehrerer  höherer  Verwaltungsbehörden  erstrecken,
  von  der  Zentralbehörde  die  Aufsichtsbehörde
bestimmt.

Die  Aufsichtsbehörde  überwacht  die  Befolgung
der  gesetzlichen  und  statutarischen  Vorschriften  und
kann  dieselben  durch  Androhung,  Festsetzung  und  Vollstreckung
  von  Ordnungsstrafen  gegen  die  Inhaber  der
Innungsämter,  gegen  die  Innungsmitglieder  und  gegen
deren  Gesellen,  soweit  diese  an  den  Geschäften  der
Innung  teilnehmen,  erzwingen.

Sie  entscheidet  Streitigkeiten  über  die  Aufnahme
und  Ausschließung  der  Mitglieder,  über  die  Wahlen
zu  den  Innungsämtern,  sowie  unbeschadct  der  Rechte
Dritter  über  die  Rechte  und  Pflichten  der  Inhaber
dieser  Amter.

Sie  hat  das  Recht,  einen  Vertreter  zu  den  Prüfungen
  zu  entsenden.  Sie  beruft  und  leitet  die  Innungsversammlung,
  wenn  der  Innungsvorstand  dieselbe
  zu  berufen  sich  weigert.

über  Abänderungen  des  Innungsstatuts  oder
der  Nebenstatuten  (§  98)  und  über  die  Auflösung
der  Innung  kann  von  der  Jnnungsversammlung  nur
im  Beisein  eines  Vertreters  der  Aufsichtsbehörde  beschlossen
  werden.

Gegen  die  Anordnungen  und  Entscheidungen  der
Aufsichtsbehörde  ist  die  Beschwerde  an  die  nächstvorgesetzte
  Behörde  zulässig.  Dieselbe  ist  binnen  einer
präklusivischen  Frist  von  vier  Wochen  bei  der  Aufsichtsbehörde
  einzubringen.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  auf  die

6*