84  Deutsche  Neichs-Gewerbeordnung.

Beaufssichtigung  der  Innungsausschüsse  entsprechende-Anwendung.


8  101a.

Innungen,  welche  nicht  derselben  Aufsichtsbehörde
unterstehen,  können  zur  gemeinsamen  Verfolgung  ihrer
Aufgaben,  sowie  zur  Pflege  der  gemeinsamen  gewerblichen
  Interessen  der  beteiligten  Innungen  zu  Innungsverbänden
  zusammentreten.

Der  Beitritt  einer  Innung  kann  nur  mit  Zustimmung
  der  Innungsversammlung  erfolgen.

8  104b.

Für  den  Innungsverband  ist  ein  Statut  zu  errichten,
  welches  Bestimmungen  enthalten  muß:

a)  über  Namen,  Zweck  und  Bezirk  des  Verbandes,

b)  über  die  Bedingungen  der  Aufnahme  in  den

Verband  und  des  Ausscheidens  aus  demselben,

c)  über  Bildung,  Sitz  und  Befugnisse  des  Vorstandes,



d)  über  die  Vertretung  des  Verbandes  und  ihre
Befugnisse,

e)  über  die  Beiträge  zu  den  Ausgaben  des  Innungsverbandes,


f)  über  die  Voraussetzungen  und  die  Form  einer
Abänderung  des  Statuts,

g)  über  die  Voraussetzungen  und  die  Form  einer
Auflösung  des  Verbandes.

Das  Statut  darf  keine  Bestimmung  enthalten,

welche  mit  den  gesetzlichen  Zwecken  des  Verbandes.