Tit.  VI.  Innungen  von  Gewerbetreibenden.  85

nicht  in  Verbindung  steht  oder  gesetzlichen  Vorschriften
zuwiderläuft.

10A#c.

Das  Verbandsstatut  bedarf  der  Genehmigung,
und  zwar:

a)  für  Innungsverbände,  deren  Bezirk  nicht  über
den  Bezirk  einer  höheren  Verwaltungsbehörde
hinausgreift,  durch  die  letztere;

b)  für  Innungsverbände,  deren  Bezirk  in  die  Bezirke
  mehrerer  höherer  Verwaltungsbehörden  desselben
  Bundesstaates  sich  erstreckt,  durch  die  Zentralbehörde;


)  für  Innungsverbände,  deren  Bezirk  sich  auf
mehrere  Bundesstaaten  erstreckt,  durch  den
Reichskanzler.

Die  Genehmigung  ist  zu  versagen:

1)  wenn  die  Zwecke  des  Verbandes  sich  nicht  in
den  gesetzlichen  Grenzen  halten;

2)  wenn  das  Verbandsstatut  den  gesetzlichen  Anforderungen
  nicht  entspricht.

Außerdem  darf  die  Genehmigung  nur  versagt
werden,  wenn  die  Zahl  der  dem  Verbande  beigetretenen
  Innungen  nicht  hinreichend  erscheint,  um  die
Zwecke  des  Verbandes  wirksam  zu  verfolgen.

Gegen  die  Versagung  der  Genehmigung  ist,  sofern
  sie  durch  eine  höhere  Verwaltungsbehörde  erfolgt,
die  Beschwerde  zulässig.

Anderungen  des  Statuts  unterliegen  den  gleichen
Vorschriften.