86  Deutsche  Reichs:  Gewerbeordnung.

8  104d.

Der  Verbandsvorstand  hat  alljährlich  im  Monat
Januar  ein  Verzeichnis  derjenigen  Innungen,  welche
dem  Verbande  angehören,  der  höheren  Verwaltungsbehörde,
  in  deren  Bezirk  er  seinen  Sitz  hat,  einzureichen.


Veränderungen  in  der  Zusammensetzung  des
Vorstandes  sind  derselben  anzuzeigen.  Eine  gleiche
Anzeige  hat  zu  erfolgen,  wenn  der  Sitz  des  Vorstandes
  an  einen  anderen  Ort  verlegt  wird.  Liegt
letzterer  nicht  in  dem  Bezirke  der  vorbezeichneten  Behörde,
  so  ist  die  Anzeige  an  diese  und  an  die  höhere
Verwaltungsbehörde,  in  deren  Bezirk  der  Sitz  verlegt
  wird,  gleichzeitig  zu  richten.

8  104e.

Versammlungen  des  Verbandsvorstandes  und  der
Vertretung  des  Verbandes  dürfen  nur  innerhalb  des
Verbandsbezirks  abgehalten  werden.

Sie  sind  der  höheren  Verwaltungsbehörde,  in
deren  Bezirk  der  Vorstand  seinen  Sitz  hat,  sowie  der
höheren  Verwaltungsbehörde,  in  deren  Bezirk  die  Versammlung
  abgehalten  werden  soll,  unter  Einreichung
der  Tagesordnung  mindestens  eine  Woche  vorher  anzuzeigen.
  Der  letzteren  steht  das  Recht  zu:

a)  die  Versammlung  zu  untersagen,  wenn  die
Tagesordnung  Gegenstände  umfaßt,  welche  zu
den  Zwecken  des  Verbandes  nicht  in  Beziehung
stehen;

b)  in  die  Versammlung  einen  Vertreter  zu  entsenden,
  und  durch  diesen  die  Versammlung  zu