Tit.  VI.  Innungen  von  Gewerbetreibenden.  87

schließen,  wenn  die  Verhandlungen  auf  Gegenstände
  sich  erstrecken,  welche  zu  den  Zwecken
des  Verbandes  nicht  in  Beziehung  stehen,  oder
wenn  Anträge  oder  Vorschläge  erörtert  werden,
welche  eine  Aufforderung  oder  Anreizung  zu
strafbaren  Handlungen  enthalten.

8  104  .

Die  Verbandsvorstände  sind  befugt,  in  betref
der  Verhältnisse  der  in  dem  Verbande  vertretenen
Gewerbe  an  die  für  die  Genehmigung  des  Verbandsstatuts
  zuständige  Stelle  Bericht  zu  erstatten  und  Anträge
  zu  richten.

Sie  sind  verpflichtet,  auf  Erfordern  dieser  Stelle
Gutachten  über  gewerbliche  Fragen  abzugeben.

8  104g.
Die  Innungsverbände  können  aufgelöst  werden:

1)  wenn  sich  ergibt,  daß  nach  §  104  Nr.  1  und
2  die  Genehmigung  hätte  versagt  werden  müssen,
und  die  erforderliche  Anderung  des  Statuts
innerhalb  einer  zu  setzenden  Frist  nicht  bewirkt
wird;

2)  wenn  den  auf  Grund  des  §  104  erlassenen
Verfügungen  nicht  Folge  geieistet  ist;

3)  wenn  der  Verbandsvorstand  oder  die  Vertretung
des  Verbandes  sich  gesetzwidriger  Handlungen
schuldig  machen,  welche  das  Gemeinwohl  gefährden,
  oder  wenn  sie  andere  als  die  gesetzlich
zulässigen  Zwecke  verfolgen.

Die  Auflösung  erfolgt  durch  Beschluß  der  für