88  Deulsche  Reichs-Gewerbeordnung.
die  Genehmigung  des  Verbandsstatuts  zuständigen
Stelle.

Gegen  den  Beschluß  der  höheren  Verwaltungsbehörde
  ist  die  Beschwerde  zulässig.

8  10  4h.

Durch  Beschluß  des  Bundesrats  kann  Innungsverbänden
  die  Fähigkeit  beigelegt  werden,  unter  ihrem
Namen  Rechte,  insbesondere  Eigentum  und  andere
dingliche  Rechte  an  Grundstücken  zu  erwerben,  Verbindlichkeiten
  einzugehen,  vor  Gericht  zu  klagen  und
verklagt  zu  werden.  In  solchem  Falle  haftet  den
Gläubigern  für  alle  Verbindlichkeiten  des  Innungsverbandes
  nur  das  Vermögen  desselben.

Der  Beschluß  des  Bundesrats  ist  durch  den
Reichsanzeiger  zu  veröffentlichen.  Auf  diejenigen
Innungsverbände,  welchen  die  gedachte  Fähigkeit  beigelegt
  worden  ist,  finden  die  Bestimmungen  der
§8  104  i  bis  1040  Anwendung.

8  10i.

Der  Innungsverband  wird  bei  gerichtlichen  wie
bei  außergerichtlichen  Verhandlungen  durch  seinen
Vorstand  vertreten.  Die  Befugnis  zur  Vertretung
erstreckt  sich  auch  auf  diejenigen  Geschäfte  und  Rechtshandlungen,
  für  welche  nach  den  Gesetzen  eine  Spezialvollmacht
  erforderlich  ist.  Durch  das  Statut  kann
einem  Mitgliede  oder  mehreren  Mitgliedern  des  Vorstandes
  die  Vertretung  des  Innungsverbandes  nach
außen  übertragen  werden.

Zur  Legitimation  der  Vertreter  des  Innungs-