Tit.  VI.  Innungen  von  Gewerbetreibenden.  89

verbandes  genügt  bei  allen  Rechtsgeschäften  die  Bescheinigung
  der  höheren  Verwaltungsbehörde,  in  deren
Bezirk  der  Vorstand  seinen  Sitz  hat,  daß  die  bezeichneten
  Personen  zur  Vertretung  des  Verbandes  befugt
  sind.

104k.

Der  Innungsverband  ist  befugt,  Einrichtungen
zur  Erfüllung  der  im  §  97  Nr.  2  bezeichneten  Aufgaben,
  sowie  Einrichtungen  der  im  §  97a  Nr.  1,  2,
4,  5  vorgesehenen  Art  gemeinsam  für  die  ihm  angehörenden
  Innungen  zu  treffen.  Beschließt  er  die
Herstellung  von  Einrichtungen  der  im  §  97a  Nr.  4,
5  bezeichneten  Art,  so  sind  die  dafür  erforderlichen
Bestimmungen  in  Nebenstatuten  zusammenzufassen.
Diese  sowie  Abänderungen  derselben  bedürfen  der
Genehmigung  durch  den  Reichskanzler.

Auf  die  von  dem  Innungsverbande  errichteten
Unterstützungskassen  finden  dieselben  Vorschriften  Anwendung,
  welche  für  gleichartige  von  einer  Innung
errichtete  Kassen  gelten.  Sofern  für  solche  Unterstützungskassen
  Zwangsvollstreckungen  vorzunehmen
sind,  haben  die  in  den  einzelnen  Bundesstaaten  für
die  Beitreibung  von  Gemeindeabgaben  zuständigen
Behörden  sich  gegenseitig  im  unmittelbaren  Geschäftsverkehr
  Rechtshilfe  zu  gewähren.

8  104l.

Der  Innungsverband  unterliegt,  vorbehaltlich
der  Vorschrift  des  §  104e,  der  Aufsicht  der  höheren
Verwaltungsbehörde,  in  deren  Bezirk  der  Vorstand
seinen  Sitz  hat.