90  Deutsche  Reichs-Gewerbeordnung.

Die  Aufsichtsbehörde  überwacht  die  Befolgung
der  gesetzlichen  und  statutarischen  Vorschriften  und
kann  dieselben  durch  Androhung,  Festsetzung  und  Vollstrecung
  von  Ordnungsstrafen  gegen  die  Inhaber
der  Amter  des  Verbandes  erzwingen.

Sie  entscheidet  Streitigkeiten  über  die  Aufnahme
und  Ausschließung  von  Verbandsmitgliedern,  über  die
Wahlen  zu  den  Verbandsämtern  sowie,  unbeschadet
der  Rechte  Dritter,  über  die  Rechte  und  Pflichten  der
Inhaber  derselben.

Der  Aufsichtsbehörde  ist  jährlich  ein  Rechnungsabschluß
  nebst  Vermögensausweis  vorzulegen.

8  104m.

Die  Eröffnung  des  Konkursverfahrens  über  das
Vermögen  des  Innungsverbandes  hat  die  Auflösung
des  letzteren  kraft  Gesetzes  zur  Folge.  Der  Vorstand
des  Innungsverbandes  hat  jedoch  die  während  des
Konkursverfahrens  dem  Gemeinschuldner  zustehenden
Rechte  wahrzunehmen.

§  101n.

Bei  der  statutmäßig  beschlossenen  Auflösung
eines  Innungsverbandes  wird  die  Abwickelung  der
Geschäfte,  sofern  die  Verbandsvertretung  nicht  anderweitig
  beschließt,  durch  den  Vorstand  unter  Aussicht
der  im  §  1041  bezeichneten  Behörde  vollzogen.  Genügt
  der  Vorstand  seiner  Verpflichtung  nicht,  oder
tritt  die  Anflösung  auf  Grund  des  §  1048  oder  des
§  104  m  ein,  so  erfolgt  die  Abwickelung  der  Geschäfte
durch  einen  Beaustragten  der  Aufsichtsbehörde.