Tit.  VI.  Innungen  von  Gewerbetreibenden.  91

Von  dem  Zeitpunkte  der  Auflösung  ab  bleiben
die  Verbandsmitglieder  noch  für  diejenigen  Zahlungen
verhaftet,  zu  welchen  sie  statutarisch  für  den  Fall  eigenen
Ausscheidens  aus  den  Verbandsverhältnissen  verpflichtet
  sind.  Das  Recht,  diese  Beiträge  auszuschreiben
und  einzuziehen,  steht  dem  mit  Abwickelung  der  Geschäfte
  Beauftragten  zu.

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Im  Falle  der  Auflösung  des  Innungsverbandes
muß  sein  Vermögen  zuvörderst  zur  Berichtigung  seiner
Schulden  und  zur  Erfüllung  seiner  sonstigen  Verpflichtungen
  verwendet  werden.  War  dasselbe  bisher
ganz  oder  teilweise  zur  Fundierung  von  Unterrichtsanstalten
  oder  zu  anderen  öffentlichen  Zwecken  bestimmt,
  so  darf  der  nach  Berichtigung  der  Schulden
übrig  bleibende  Teil  des  Vermögens  dieser  Bestimmung
  nicht  entzogen  werden;  über  seine  fernere  Verwendung
  wird  von  der  im  §  104  Absatz  1  bezeichneten
  Behörde  Anordnung  getroffen.

Bedarf  es  zum  Fortbestande  der  von  dem  Innungsverbande
  errichteten  Unterrichtsanstalten,  Hilfskassen
  oder  sonstigen  zu  öffentlichen  Zwecken  bestimmten
  Einrichtungen  als  selbständiger  Anstalten  der  Genehmigung
  des  Landesherrn  oder  einer  Behörde  des
Staates,  in  welchem  die  fernere  Verwaltung  der
Anstalt  stattfinden  soll,  so  hat  die  im  vorstehenden
Absatze  bezeichnete  Behörde  diese  Genehmigung  herbeizuführen.


Das  hiernach  verbleibende  Reinvermögen  des
Innungsverbandes  wird,  soweit  die  Verbandsvertretung