92  Deutsche  Reichs-Gewerbeordnung.

nicht  anders  beschließt,  unter  die  Innungen,  welche
dem  Verbande  zur  Zeit  der  Auflösung  angehört  haben,
nach  dem  Verhältnis  der  von  ihnen  an  den  Verband
in  dem  der  Auflösung  vorangegangenen  Jahre  geleisteten
  Beiträge  verteilt.  Streitigkeiten  hierüber
werden  von  der  im  §  1041  bezeichneten  Stelle  endgiltig
  entschieden.

Titel  VII.

Gewerbliche  Arbeiter  (Gesellen,  Gehilfen,  LTehrlinge,
  Fahrikarbeiter).
I.  Allgemeine  Verhältnisse.
§  105.

Die  Festsetzung  der  Verhältnisse  zwischen  den
selbständigen  Gewerbetreibenden  und  den  gewerblichen
Arbeitern  ist,  vorbehaltlich  der  durch  Reichsgesetz  begründeten
  Beschränkungen,  Gegenstand  freier  Ubereinkunsft.


Zum  Arbeiten  an  Sonn=  und  Festtagen  können
die  Gewerbetreibenden  die  Arbeiter  nicht  verpflichten.
Arbeiten,  welche  nach  der  Natur  des  Gewerbebetriebes
einen  Aufschub  oder  eine  Unterbrechung  nicht  gestatten,
fallen  unter  die  vorstehende  Bestimmung  nicht.

Welche  Tage  als  Festtage  gelten,  bestimmen
die  Landesregicrungen.

g  106.
Gewerbetreibende,  welchen  die  bürgerlichen  Ehrenrechte
  aberkannt  sind,  dürfen,  solange  ihnen  diese