Tit.  VII.  Gewerbliche  Arbeiler  (Gefellen,  Gehilfen  2c.)  93

Rechte  entzogen  bleiben,  mit  der  Anleitung  von  Arbeitern
  unter  achtzehn  Jahren  sich  nicht  befassen.

Die  Entlassung  der  dem  vorstehenden  Verbote
zuwider  beschäftigten  Arbeiter  kann  polizeilich  erzwungen
  werden.

8  107.

Personen  unter  einundzwanzig  Jahren  dürfen,
soweit  reichsgesetzlich  nicht  ein  anderes  zugelassen  ist,
als  Arbeiter  nur  beschäftigt  werden,  wenn  sie  mit
einem  Arbeitsbuche  versehen  sind.  Bei  der  Annahme
solcher  Arbeiter  hat  der  Arbeitgeber  das  Arbeitsbuch
einzufordern.  Er  ist  verpflichtet,  dasselbe  zu  verwahren,
auf  amtliches  Verlangen  vorzulegen  und  nach  rechtmäßiger
  Lösung  des  Arbeitsverhältnisses  dem  Arbeiter
wieder  auszuhändigen.

Auf  Kinder,  welche  zum  Besuche  der  Volksschule
verpflichtet  sind,  finden  vorstehende  Bestimmungen  keine
Anwendung.

g  108.

Das  Arbeitsbuch  wird  dem  Arbeiter  durch  die
Polizeibehörde  desjenigen  Ortes,  an  welchem  er  zuletzt
  seinen  dauernden  Aufenthalt  gehabt  hat,  wenn
aber  ein  solcher  im  Gebiete  des  Deutschen  Reichs
nicht  stattgefunden  hat,  von  der  Polizeibehörde  des
von  ihm  zuerst  erwählten  deutschen  Arbeitsortes  kostenund
  stempelfrei  ausgestellt.  Die  Ausstellung  erfolgt
auf  Antrag  oder  mit  Zustimmung  des  Vaters  oder
Vormundes;  ist  die  Erklärung  des  Vaters  nicht  zu
beschaffen,  oder  verweigert  der  Vater  die  Zustimmung.