94  Deutsche  Reichs-Gewerbeordnung.

ohne  genügenden  Grund  und  zum  Nachteile  des  Arbeiters,
  so  kann  die  Gemeindebehörde  die  Zustimmung
desselben  ergänzen.  Vor  der  Ausstellung  ist  nachzuweisen,
  daß  der  Arbeiter  zum  Besuche  der  Volksschule
nicht  mehr  verpflichtet  ist,  und  glaubhaft  zu  machen,
daß  bisher  ein  Arbeitsbuch  für  ihn  noch  nicht  ausgestellt
  war.]
§  '’109.

Wenn  das  Arbeitsbuch  vollständig  ausgefüllt  oder
nicht  mehr  brauchbar,  oder  wenn  es  verloren  gegangen
oder  vernichtet  ist,  so  wird  an  Stelle  desselben  ein
neues  Arbeitsbuch  ausgestellt.  Die  Ausstellung  erfolgt
  durch  die  Polizeibehörde  desjenigen  Ortes,  an
welchem  der  Inhaber  des  Arbeitsbuches  zuletzt  seinen
dauernden  Aufenthalt  gehabt  hat.  Das  ausgefüllte
oder  nicht  mehr  brauchbare  Arbeitsbuch  ist  durch  einen
amtlichen  Vermerk  zu  schließen.

Wird  das  neue  Arbeitsbuch  an  Stelle  eines  nicht
mehr  brauchbaren,  eines  verloren  gegangenen  oder
vernichteten  Arbeitsbuches  ausgestellt,  so  ist  dies  darin
zu  vermerken.  Für  die  Ausstellung  kann  in  diesem
Falle  eine  Gebühr  bis  zu  fünfzig  Pfennig  erhoben
werden.

8  110.

Das  Arbeitsbuch  (§  108)  muß  den  Namen  des
Arbeiters,  Ort,  Jahr  und  Tag  seiner  Geburt,  sowie
seine  Unterschrift  enthalten.  Die  Ausstellung  erfolgt
unter  dem  Siegel  und  der  Unterschrift  der  Behörde.
Letztere  hat  über  die  von  ihr  ausgestellten  Arbeitsbücher
  ein  Verzeichnis  zu  führen.