Tit.  VII.  Gewerbliche  Arbeiter  (Gesellen,  Gehilfen  2c.)  95

Die  Einrichtung  der  Arbeitsbücher  wird  durch
den  Reichskanzler  bestimmt.

8  111.

Bei  dem  Eintritte  des  Arbeiters  in  das  Arbeitsverhältnis
  hat  der  Arbeitgeber  an  der  dafür  bestimmten
  Stelle  des  Arbeitsbuches  die  Zeit  des  Eintrittes
und  die  Art  der  Beschäftigung,  am  Ende  des  Arbeitsverhältnisses
  die  Zeit  des  Austrittes  und,  wenn  die
Beschäftigung  Anderungen  erfahren  hat,  die  Art  der
letzten  Beschäftigung  des  Arbeiters  einzutragen.

Die  Eintragungen  sind  mit  Tinte  zu  bewirken
und  von  dem  Arbeitgeber  zu  unterzeichnen.  Sie
dürfen  nicht  mit  einem  Merkmal  versehen  sein,  welches
den  Inhaber  des  Arbeitsbuches  günstig  oder  nachteilig
  zu  kennzeichnen  bezweckt.

Die  Eintragung  eines  Urteils  über  die  Führung
  oder  die  Leistungen  des  Arbeiters  und  sonstige
durch  dieses  Gesetz  nicht  vorgesehene  Eintragungen
oder  Vermerke  in  oder  an  dem  Arbeitsbuche  sind
unzulässig.

8  112.

Ist  das  Arbeitsbuch  bei  dem  Arbeitgeber  unbrauchbar
  geworden,  verloren  gegangen  oder  vernichtet,
  oder  sind  von  dem  Arbeitgeber  unzulässige  Eintragungen
  oder  Vermerke  in  oder  an  dem  Arbeitsbuche
gemacht,  oder  wird  von  dem  Arbeitgeber  ohne  rechtmäßigen
  Grund  die  Aushändigung  des  Arbeitsbuches
verweigert,  so  kann  die  Ausstellung  eines  neuen  Arbeitsbuches
  auf  Kosten  des  Arbeitgebers  beansprucht  werden.