96  Deutsche  Reichs.  Gewerbeordnung.

Ein  Arbeitgeber,  welcher  das  Arbeitsbuch  seiner
gesetzlichen  Verpflichtung  zuwider  nicht  rechtzeitig  ausgehändigt
  oder  die  vorschriftsmäßigen  Eintragungen
zu  machen  unterlassen  oder  unzulässige  Eintragungen
oder  Vermerke  gemacht  hat,  ist  dem  Arbeiter  entschädigungspflichtig.
  Der  Anspruch  auf  Entschädigung
erlischt,  wenn  er  nicht  innerhalb  vier  Wochen  nach
seiner  Entstehung  im  Wege  der  Klage  oder  Einrede
geltend  gemacht  ist.

8  113.

Beim  Abgange  können  die  Arbeiter  ein  Zeugnis
  über  die  Art  und  Dauer  ihrer  Beschäftigung
fordern.

Dieses  Zeugnis  ist  auf  Verlangen  der  Arbeiter
auch  auf  ihre  Führung  auszudehnen.

8114.

Auf  Antrag  des  Arbeiters  hat  die  Ortspolizeibehörde
  die  Eintragung  in  das  Arbeitsbuch  und  das
dem  Arbeiter  etwa  ausgestellte  Zeugnis  kosten=  und
stempelfrei  zu  beglaubigen.

115.

Die  Gewerbetreibenden  sind  verpflichtet,  die
Löhne  ihrer  Arbeiter  bar  in  Reichswährung  auszuzahlen.


Sie  dürfen  denselben  keine  Waren  kreditieren.
Die  Verabfolgung  von  Lebensmitteln  an  die  Arbeiter
fällt,  sofern  sie  zu  einem  die  Anschaffungskosten  nicht
übersteigenden  Preise  erfolgt,  unter  die  vorstehende