Tit.  VII.  Gewerbliche  Arbeiter  (Gesellen,  Gehilfen  2c.)  97

Bestimmung  nicht;  auch  können  den  Arbeitern  Wohnung,
  Feuerung,  Landnntzung,  regelmäßige  Beköstigung,
  Arzneien  und  ärztliche  Hilfe,  sowie  Werkzeuge
und  Stoffe  zu  den  ihnen  übertragenen  Arbeiten  unter
Anrechnung  bei  der  Lohnzahlung  verabfolgt  werden.

8  116.

Arbeiter,  deren  Forderungen  in  einer  dem  §  115
zuwiderlaufenden  Weise  berichtigt  worden  sind,  können
zu  jeder  Zeit  Zahlung  nach  Maßgabe  des  §  115
verlangen,  ohne  daß  ihnen  eine  Einrede  aus  dem  an
Zahlungsstatt  Gegebenen  entgegengesetzt  werden  kann.
Letzteres  fällt,  soweit  es  noch  bei  dem  Empfänger
vorhanden  oder  dieser  daraus  bereichert  ist,  derjenigen
Hilfskasse  zu,  welcher  der  Arbeiter  angehört,  in  Ermangelung
  einer  solchen  einer  anderen  zum  Besten
der  Arbeiter  an  dem  Orte  bestehenden,  von  der  Gemeindebehörde
  zu  bestimmenden  Kasse  und  in  deren
Ermangelung  der  Ortsarmenkasse.

–  117.

Verträge,  welche  dem  §  115  zuwiderlaufen,  sind
nichtig.

Dasselbe  gilt  von  Verabredungen  zwischen  den
Gewerbetreibenden  und  den  von  ihnen  beschäftigten
Arbeitern  über  die  Entnahme  der  Bedürfnisse  der
letzteren  aus  gewissen  Verkaufsstellen,  sowie  überhaupt
  über  die  Verwendung  des  Verdienstes  derselben
  zu  einem  anderen  Zweck  als  zur  Beteiligung
an  Einrichtungen  zur  Verbesserung  der  Lage  der
Arbeiter  oder  ihrer  Familien.

Deutsche  Neichs-Gewerbeordnung.  2.  Aufl.  7