98  Deutsche  Reichs-Gewerbeordnung.

8  118.

Forderungen  für  Waren,  welche  dem  8  115
zuwider  kreditiert  worden  sind,  können  von  dem
Gläubiger  weder  eingeklagt,  noch  durch  Anrechnung
oder  sonst  geltend  gemacht  werden,  ohne  Unterschied,
ob  sie  zwischen  den  Beteiligten  unmittelbar  entstanden
  oder  mittelbar  erworben  sind.  Dagegen  fallen
dergleichen  Forderungen  der  im  §  116  bezeichneten
Kasse  zu.

8  119.

Den  Gewerbetreibenden  im  Sinne  der  88  115
bis  118  sind  gleichzuachten  deren  Familienglieder,
Gehilfen,  Beauftragte,  Geschäftsführer,  Aufseher  und
Faktoren,  sowie  andere  Gewerbetreibende,  bei  deren
Geschäft  eine  der  hier  erwähnten  Personen  unmittelbar
  oder  mittelbar  beteiligt  ist.

Unter  den  in  88  115  bis  118  bezeichneten  Arbeitern
  werden  auch  diejenigen  Personen  verstanden,
welche  für  bestimmte  Gewerbetreibende  außerhalb  der
Arbeitsstätten  der  letzteren  mit  der  Anfertigung  gewerblicher
  Erzeugnisse  beschäftigt  sind.

*  120.

Die  Gewerbeunternehmer  sind  verpflichtet,  bei
der  Beschäftigung  von  Arbeitern  unter  achtzehn
Jahren  die  durch  das  Alter  derselben  gebotene  besondere
  Rücksicht  auf  Gesundheit  und  Sittlichkeit  zu
nehmen.

Sie  haben  ihren  Arbeitern  unter  achtzehn  Jahren,
welche  eine  von  der  Gemeindebehörde  oder  vom  Staate