Tit.  VII.  Gewerbliche  Arbeiter  (Gesellen,  Gehilfen  2c.)  99

als  Fortbildungsschule  anerkannte  Unterrichtsanstalt
besuchen,  hierzu  die,  erforderlichenfalls  von  der  zuständigen
  Behörde  festzusetzende  Zeit  zu  gewähren.
Für  Arbeiter  unter  achtzehn  Jahren  kann  die  Verpflichtung
  zum  Besuche  einer  Fortbildungsschule,  soweit
  die  Verpflichtung  nicht  landesgesetzlich  besteht,
durch  Ortsstatut  (§  142)  begründet  werden.

Die  Gewerbennternehmer  sind  endlich  verpflichtet,
  alle  diejenigen  Einrichtungen  herzustellen  und  zu
unterhalten,  welche  mit  Rücksicht  auf  die  besondere
Beschaffenheit  des  Gewerbebetriebes  und  der  Betriebsstätte
  zu  thunlichster  Sicherheit  gegen  Gefahr  für
Leben  und  Gesundheit  notwendig  sind.  Darüber,
welche  Einrichtungen  für  alle  Anlagen  einer  bestimmten
  Art  herzustellen  sind,  können  durch  Beschluß  des
Bundesrats  Vorschriften  erlassen  werden.  Soweit
solche  nicht  erlassen  sind,  bleibt  es  den  nach  den
Landesgesetzen  zuständigen  Behörden  überlassen,  die
erforderlichen  Bestimmungen  zu  treffen.

g  120a.

Streitigkeiten  der  selbständigen  Gewerbetreibenden
  mit  ihren  Arbeitern,  die  auf  den  Antritt,  die
Fortsetzung  oder  Aufhebung  des  Arbeitsverhältnisses,
auf  die  gegenseitigen  Leistungen  aus  demselben,  auf
die  Erteilung  oder  den  Inhalt  der  Arbeitsbücher  oder
Zeugnisse  sich  beziehen,  sind,  soweit  für  diese  Angelegenheiten
  besondere  Behörden  bestehen,  bei  diesen
zur  Entscheidung  zu  bringen.

Insoweit  solche  besondere  Behörden  nicht  bestehen,
  erfolgt  die  Entscheidung  durch  die  Gemeinde-7*

