100  Deutsche  Reichs-Gewerbeordnung.

behörde.  Gegen  diese  Entscheidung  steht  die  Berufung
auf  den  Rechtsweg  binnen  zehn  Tagen  offen;  die  vorläufige
  Vollstreckung  wird  durch  die  Berufung  nicht
aufgehalten.

Durch  Ortsstatut  (8  142)  können  an  Stelle
der  gegenwärtig  hierfür  bestimmten  Behörden  Schiedsgerichte
  mit  der  Entscheidung  betraut  werden.  Dieselben
  sind  durch  die  Gemeindebehörde  unter  gleichmäßiger
  Zuziehung  von  Arbeitgebern  und  Arbeitern
zu  bilden.

II.  Verhältnisse  der  Gesellen  und  Gehilfen.
8  121.

Gesellen  und  Gehilfen  sind  verpflichtet,  den  Anordnungen
  der  Arbeitgeber  in  Beziehung  auf  die  ihnen
übertragenen  Arbeiten  und  auf  die  häuslichen  Einrichtungen
  Folge  zu  leisten;  zu  häuslichen  Arbeiten
sind  sie  nicht  verbunden.

8  122.

Das  Arbeitsverhältnis  zwischen  den  Gesellen
oder  Gehilfen  und  ihren  Arbeitgebern  kann,  wenn
nicht  ein  anderes  verabredet  ist,  durch  eine  jedem
Teile  freistehende,  vierzehn  Tage  vorher  erklärte
Aufkündigung  gelöst  werden.

§  123.
Vor  Ablauf  der  vertragsmäßigen  Zeit  und  ohne-Aufkündigung

  können  Gesellen  und  Gehilfen  entlassen.
werden: