Tit.  VII.  Gewerbliche  Arbeiter  (Gesellen,  Gehilfen  2c.)  101

1)  wenn  sie  bei  Abschluß  des  Arbeitsvertrages
den  Arbeitgeber  durch  Vorzeigung  falscher  oder
verfälschter  Arbeitsbücher  oder  Zeugnisse  hintergangen
  oder  ihn  über  das  Bestehen  eines  an—
deren,  sie  gleichzeitig  verpflichtenden  Arbeitsverhältnisses
  in  einen  Irrtum  versetzt  haben;
wenn  sie  eines  Diebstahls,  einer  Entwendung,
einer  Unterschlagung,  eines  Betruges  oder
eines  liederlichen  Lebenswandels  sich  schuldig
machen;

3)  wenn  sie  die  Arbeit  unbefugt  verlassen  haben
oder  sonst  den  nach  dem  Arbeitsvertrage  ihnen
obliegenden  Verpflichtungen  nachzukommen  beharrlich
  verweigern;

4)  wenn  sie  der  Verwarnung  ungeachtet  mit  Feuer
und  Licht  unvorsichtig  umgehen;

5)  wenn  sie  sich  Thätlichkeiten  oder  grobe  Beleidigungen
  gegen  den  Arbeitgeber  oder  seine  Vertreter
  oder  gegen  die  Familienangehörigen  des
Arbeitgebers  oder  seiner  Vertreter  zu  Schulden
kommen  lassen;

6)  wenn  sie  einer  vorsätzlichen  und  rechtswidrigen
Sachbeschädigung  zum  Nachteile  des  Arbeitgebers
  oder  eines  Mitarbeiters  sich  schuldig
machen;

7)  wenn  sie  Familienangehörige  des  Arbeitgebers
oder  seiner  Vertreter  oder  Mitarbeiter  zu  Handlungen
  verleiten  oder  mit  Familienangehörigen
des  Arbeitgebers  oder  seiner  Vertreter  Handlungen
  begehen,  welche  wider  die  Gesetze  oder
die  guten  Sitten  verstoßen;

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