102  Deutsche  Reichs-Gewerbeordnung.

8)  wenn  sie  zur  Fortsetzung  der  Arbeit  unfähig
oder  mit  einer  abschreckenden  Krankheit  behaftet
sind.

In  den  unter  Nr.  1  bis  7  gedachten  Fällen  ist
die  Entlassung  nicht  mehr  zulässig,  wenn  die  zu
Grunde  liegenden  Thatsachen  dem  Arbeitgeber  länger
als  eine  Woche  bekannt  sind.

Inwiefern  in  den  unter  Nr.  8  gedachten  Fällen
dem  Entlassenen  ein  Anspruch  auf  Entschädigung  zustehe,
  ist  nach  dem  Inhalt  des  Vertrages  und  nach
den  allgemeinen  gesetzlichen  Vorschriften  zu  beurteilen.

8  124.

Vor  Ablauf  der  vertragsmäßigen  Zeit  und  ohne
Aufkündigung  können  Gesellen  und  Gehilfen  die  Arbeit
verlassen:

1)  wenn  sie  zur  Fortsetzung  der  Arbeit  unfähig
werden;

2)  wenn  der  Arbeitgeber  oder  seine  Vertreter  sich
Thätlichkeiten  oder  grobe  Beleidigungen  gegen
die  Arbeiter  oder  gegen  ihre  Familienangehörigen
zu  Schulden  kommen  lassen;

3)  wenn  der  Arbeitgeber  oder  seine  Vertreter  oder
Familienangehörige  derselben  die  Arbeiter  oder
deren  Familienangehörige  zu  Handlungen  verleiten
  oder  mit  den  Familienangehörigen  der
Arbeiter  Handlungen  begehen,  welche  wider  die
Gesetze  oder  die  guten  Sitten  laufen;

4)  wenn  der  Arbeitgeber  den  Arbeitern  den  schuldigen
  Lohn  nicht  in  der  bedungenen  Weise  auszahlt,
  bei  Stücklohn  nicht  für  ihre  ausreichende