Tit.  VII.  Gewerbliche  Arbeiter  (Gesellen,  Gehilfen  rc.)  103

Beschäftigung  sorgt,  oder  wenn  er  sich  widerrechtlicher
  Ubervorteilungen  gegen  sie  schuldig.
macht;

5)  wenn  bei  Fortsetzung  der  Arbeit  das  Leben
oder  die  Gesundheit  der  Arbeiter  einer  erweislichen
  Gefahr  ausgesetzt  sein  würde,  welche  bei
Eingehung  des  Arbeitsvertrages  nicht  zu  erkennen
  war.

In  den  unter  Nr.  2  und  3  gedachten  Fällen
ist  der  Austritt  aus  der  Arbeit  nicht  mehr  zulässig,
wenn  die  zu  Grunde  liegenden  Thatsachen  dem  Arbeiter
  länger  als  eine  Woche  bekannt  sind.

8  125.

Ein  Arbeitgeber,  welcher  einen  Gesellen  oder
Gehilfen  verleitet,  vor  rechtmäßiger  Beendigung  des
Arbeitsverhältnisses  die  Arbeit  zu  verlassen,  ist  dem
früheren  Arbeitgeber  für  den  dadurch  entstehenden
Schaden  als  Selbstschuldner  mit  verhaftet.  In
gleicher  Weise  haftet  ein  Arbeitgeber,  welcher  einen
Gesellen  oder  Gehilfen  annimmt  oder  behält,  von
dem  er  weiß,  daß  derselbe  einem  anderen  Arbeitgeber
zur  Arbeit  noch  verpflichtet  ist.

III.  Lehrlingsverhältnisse.
8  126.

Der  Lehrherr  ist  verpflichtet,  den  Lehrling  in
den  bei  seinem  Betriebe  vorkommenden  Arbeiten  des
Gewerbes  in  der  durch  den  Zweck  der  Ausbildung
gebotenen  Reihenfolge  und  Ausdehnung  zu  unter-