104  Deutsche  Reichs-Gewerbeordnung.

weisen.  Er  muß  entweder  selbst  oder  durch  einen
geeigneten,  ausdrücklich  dazu  bestimmten  Vertreter  die
Ausbildung  des  Lehrlings  leiten.  Er  darf  dem  Lehrling
  die  zu  seiner  Ausbildung  und  zum  Besuche  des
Gottesdienstes  an  Sonn=  und  Festtagen  erforderliche
Zeit  und  Gelegenheit  durch  Verwendung  zu  anderen
Dienstleistungen  nicht  entziehen.  Er  hat  den  Lehrling
zur  Arbeitsamkeit  und  zu  guten  Sitten  anzuhalten
und  vor  Ausschweifungen  zu  bewahren.

8  127.

Der  Lehrling  ist  der  väterlichen  Zucht  des  Lehrherrn
  unterworfen.  Demjenigen  gegenüber,  welcher
an  Stelle  des  Lehrherrn  seine  Ausbildung  zu  leiten
hat,  ist  er  zur  Folgsamkeit  verpflichtet.

8  128.

Das  Lehrverhältnis  kann,  wenn  eine  längere
Frist  nicht  vereinbart  ist,  während  der  ersten  vier
Wochen  nach  Beginn  der  Lehrzeit  durch  einseitigen
Nücktritt  aufgelöst  werden.  Eine  Vereinbarung,  wonach
  diese  Probezeit  mehr  als  drei  Monate  betragen
soll,  ist  nichtig.

Nach  Ablauf  der  Probezeit  kann  der  Lehrling
vor  Beendigung  der  verabredeten  Lehrzeit  entlassen
werden,  wenn  einer  der  im  §  123  vorgesehenen  Fälle
auf  ihn  Anwendung  findet.

Von  seiten  des  Lehrlings  kann  das  Lehrverhältnis
  nach  Ablauf  der  Probezeit  aufgelöst  werden:

1)  wenn  einer  der  im  §  124  unter  Nr.  1,  3  bis  5
vorgesehenen  Fälle  vorliegt;