Tit.  VII.  Gewerbliche  Arbeiter  (Gesellen,  Gehilfen  2c.)  105

2)  wenn  der  Lehrherr  seine  gesetzlichen  Verpflichtungen
  gegen  den  Lehrling  in  einer  die  Gesundheit,
  die  Sittlichkeit  oder  die  Ausbildung  des
Lehrlings  gefährdenden  Weise  vernachlässigt,
oder  das  Recht  der  väterlichen  Zucht  mißbraucht,
  oder  zur  Erfüllung  der  ihm  vertragsmäßig
  obliegenden  Verpflichtungen  unfähig  wird.
Der  Lehrvertrag  wird  durch  den  Tod  des  Lehrlings

  aufgehoben.  Durch  den  Tod  des  Lehrherrn

gilt  der  Lehrvertrag  als  aufgehoben,  sofern  die  Aufhebung

  innerhalb  vier  Wochen  geltend  gemacht  wird.
8  129.

Bei  Beendigung  des  Lehrverhältnisses  hat  der
Lehrherr  dem  Lehrling  unter  Angabe  des  Gewerbes,
in  welchem  der  Lehrling  unterwiesen  worden  ist,  über
die  Dauer  der  Lehrzeit  und  die  während  derselben
erworbenen  Kenntnisse  und  Fertigkeiten,  sowie  über
sein  Betragen  ein  Zeugnis  auszustellen,  welches  von
der  Gemeindebehörde  kosten=  und  stempelfrei  zu  beglaubigen
  ist.

An  Stelle  dieser  Zeugnisse  können,  wo  Innungen
oder  andere  Vertretungen  der  Gewerbetreibenden  bestehen,
  die  von  diesen  ausgestellten  Lehrbriefe  treten.

130.

Verläßt  der  Lehrling  in  einem  durch  dies  Gesetz
nicht  vorgesehenen  Falle  ohne  Zustimmung  des  Lehrherrn
  die  Lehre,  so  kann  letzterer  den  Anspruch  auf
Rückkehr  des  Lehrlings  nur  geltend  machen,  wenn
der  Lehrvertrag  schriftlich  geschlossen  ist.  Die  Polizei=