106  Deutsche  Reichs-Gewerbeordnung.

behörde  kann  in  diesem  Falle  auf  Antrag  des  Lehrherrn
  den  Lehrling  anhalten,  solange  in  der  Lehre
zu  verbleiben,  als  durch  gerichtliches  Urteil  das  Lehrverhältnis
  nicht  für  aufgelöst  erklärt  ist.  Der  Antrag
ist  nur  zulässig,  wenn  er  binnen  einer  Woche  nach
dem  Austritte  des  Lehrlings  gestellt  ist.  Im  Falle
der  Weigerung  kann  die  Polizeibehörde  den  Lehrling
zwangsweise  zurückführen  lassen,  oder  durch  Androhung
von  Geldstrafe  bis  zu  fünfzig  Mark  oder  Haft  bis
zu  fünf  Tagen  zur  Rückkehr  ihn  anhalten.

8  131.

Wird  von  dem  Vater  oder  Vormund  für  den
Lehrling,  oder,  sofern  der  letztere  großjährig  ist,  von
ihm  selbst  dem  Lehrherrn  die  schriftliche  Erklärung
abgegeben,  daß  der  Lehrling  zu  einem  anderen  Gewerbe
  oder  anderen  Berufe  übergehen  werde,  so  gilt
das  Lehrverhältnis,  wenn  der  Lehrling  nicht  früher
entlassen  wird,  nach  Ablauf  von  vier  Wochen  als
aufgelöst.  Den  Grund  der  Auflösung  hat  der  Lehrherr
  in  dem  Arbeitsbuche  zu  vermerken.

Binnen  neun  Monaten  nach  der  Auflösung  darf
der  Lehrling  in  demselben  Gewerbe  von  einem  anderen
  Arbeitgeber  ohne  Zustimmung  des  früheren
Lehrherrn  nicht  beschäftigt  werden.

§  132.

Erreicht  das  Lehrverhältnis  vor  Ablauf  der  verabredeten
  Lehrzeit  sein  Ende,  so  kann  von  dem  Lehrherrn
  oder  von  dem  Lehrling  ein  Anspruch  auf  Entschädigung
  nur  geltend  gemacht  werden,  wenn  der