Tit.  VII.  Gewerbliche  Arbeiter  (Gesellen,  Gehilsen  2c.)  107

Lehrvertrag  schriftlich  geschlossen  ist.  In  den  Fällen
des  8  128  Abs.  1  und  4  kann  der  Anspruch  nur
geltend  gemacht  werden,  wenn  dieses  in  dem  Lehrvertrage
  unter  Festsetzung  der  Art  und  Höhe  der  Entschädigung
  vereinbart  ist.

Der  Anspruch  auf  Entschädigung  erlischt,  wenn
er  nicht  innerhalb  vier  Wochen  nach  Auflösung  des
Lehrverhältnisses  im  Wege  der  Klage  oder  Einrede
geltend  gemacht  ist.

133.

Ist  von  dem  cnlken  das  Lehrverhältnis  aufgelöst
  worden,  weil  der  Lehrling  die  Lehre  unbefugt
verlassen  hat,  so  ist  die  von  dem  Lehrherrn  beanspruchte
  Entschädigung,  wenn  in  dem  Lehrvertrage
ein  anderes  nicht  ausbedungen  ist,  auf  einen  Betrag
festzusetzen,  welcher  für  jeden  auf  den  Tag  des  Vertragsbruches
  folgenden  Tag  der  Lehrzeit,  höchstens
aber  für  sechs  Monate,  bis  auf  die  Hälfte  des  in
dem  Gewerbe  des  Lehrherrn  den  Gesellen  oder  Gehilfen
ortsüblich  gezahlten  Lohnes  sich  belaufen  darf.

Für  die  Zahlung  der  Entschädigung  sind  als
Selbstschuldner  mitverhaftet  der  Vater  des  Lehrlings
sowie  derjenige  Arbeitgeber,  welcher  den  Lehrling  zum
Verlassen  der  Lehre  verleitet  oder  welcher  ihn  in
Arbeit  genommen  hat,  obwohl  er  wußte,  daß  der
Lehrling  zur  Fortsetzung  eines  Lehrverhältnisses  noch
verpflichtet  war.  Hat  der  Entschädigungsberechtigte
erst  nach  Anflösung  des  Lehrverhältnisses  von  der
Person  des  Arbeitgebers,  welcher  den  Lehrling  verleitet
  oder  in  Arbeit  genommen  hat,  Kenntnis  erhalten,