108  Deutsche  Reichs-Gewerbeordnung.

so  erlischt  gegen  diese  der  Entschädigungsanspruch  erst,
wenn  derselbe  nicht  innerhalb  vier  Wochen  nach  erhaltener
  Kenntnis  geltend  gemacht  ist.

IV.  Verhältnisse  der  Fabrikarbeiter.
8  134.
Auf  Fabrikarbeiter  finden  die  Bestimmungen  der
88  121  bis  125  oder,  wenn  die  Fabrikarbeiter  als

Lehrlinge  anzusehen  sind,  die  Bestimmungen  der  §.  126
bis  133  Anwendung.
8  135.

Kinder  unter  zwölf  Jahren  dürfen  in  Fabriken
nicht  beschäftigt  werden.

Die  Beschäftigung  von  Kindern  unter  vierzehn
Jahren  darf  die  Dauer  von  sechs  Stunden  täglich
nicht  überschreiten.

Kinder,  welche  zum  Besuche  der  Volksschule  verpflichtet
  sind,  dürfen  in  Fabriken  nur  dann  beschäftigt
werden,  wenn  sie  in  der  Volksschule  oder  in  einer
von  der  Schulaufsichtsbehörde  genehmigten  Schule  und
nach  einem  von  ihr  genehmigten  Lehrplane  einen
regelmäßigen  Unterricht  von  mindestens  drei  Stunden
täglich  genießen.

Junge  Leute  zwischen  vierzehn  und  sechszehn
Jahren  dürfen  in  Fabriken  nicht  länger  als  zehn
Stunden  täglich  beschäftigt  werden.

Wöchnerinnen  dürfen  während  drei  Wochen  nach
ihrer  Niederkunft  nicht  beschäftigt  werden.