Tit.  VII.  Gewerbliche  Arbeiter  (Gesellen,  Gehilfen  2c.)  100

.  136.

Die  Arbeitsstunden  der  jugendlichen  Arbeiter
(§  135)  dürfen  nicht  vor  5  ½  Uhr  morgens  beginnen
und  nicht  über  8  ½  Uhr  abends  dauern.  Zwischen
den  Arbeitsstunden  müssen  an  jedem  Arbeitstage  regelmäßige
  Pausen  gewährt  werden.  Die  Pausen  müssen
für  Kinder  eine  halbe  Stunde,  für  junge  Leute  zwischen
vierzehn  und  sechszehn  Jahren  mittags  eine  Stunde,
sowie  vormittags  und  nachmittags  je  eine  halbe  Stunde
mindestens  betragen.

Während  der  Pausen  darf  den  jugendlichen  Arbeitern
  eine  Beschäftigung  in  dem  Fabrikbetriebe  überhaupt
  nicht  und  der  Aufenthalt  in  den  Arbeitsräumen
nur  dann  gestattet  werden,  wenn  in  denselben  diejenigen
  Teile  des  Betriebes,  in  welchen  jugendliche
Arbeiter  beschäftigt  sind,  für  die  Zeit  der  Pausen
völlig  eingestellt  werden.

An  Sonn=  und  Festtagen,  sowie  während  der
von  dem  ordentlichen  Seelsorger  für  den  Katechumenen=
  und  Konfirmanden-,  Beicht=  und  Kommunion=Unterricht
  bestimmten  Stunden  dürfen  jugendliche  Arbeiter
  nicht  beschäftigt  werden.

§  137.

Die  Beschäftigung  eines  Kindes  in  Fabriken  ist
nicht  gestattet,  wenn  dem  Arbeitgeber  nicht  zuvor  für
dasselbe  eine  Arbeitskarte  eingehändigt  ist.  Dasselbe
gilt  hinsichtlich  der  noch  zum  Besuche  der  Volksschule
verpflichteten  jungen  Leute  zwischen  vierzehn  und  sechszehn
  Jahren.  Eines  Arbeitsbuches  bedarf  es  in  diesem
Falle  nicht.